Welche Kosten kann ich anrechnen lassen?
Folgende Investitionskosten sind anrechenbar:
Kosten, die für die wirtschaftliche und zweckmässige Errichtung der Ladeinfrastruktur entstehen und die unmittelbar notwendig und angemessen sind.
Generell werden die Kosten berücksichtigt, die in einer der folgenden Kategorien anfallen: Planung (Machbarkeitsstudie, nicht Projektierung), Netzanschluss, Zuleitung, Ladeeinrichtung. Weitere Details in der Leitlinie Schlussrechnung.
Kann ich meine Eigenleistungen oder Betriebskosten ebenfalls als Kosten angeben?
Nein. Als Kosten können nur die zwingend notwendigen Investitionskosten angerechnet werden, die für die wirtschaftliche und zweckmässige Errichtung der Ladeinfrastruktur entstehen, angerechnet werden.
Muss ich die anrechenbaren Investitionskosten mit oder ohne Mehrwertsteuer (MWSt.) angeben?
Bitte geben Sie die Kosten ohne Mehrwertsteuer an.
Wann bekomme ich die Fördergelder ausgezahlt?
Sie erhalten die Fördergelder, sobald Sie das Projekt umgesetzt und den Umsetzungsbericht inklusiven Bildern, Schlussrechnungen, usw. eingereicht haben. Die Fördergelder werden basierend auf den Schlussrechnungen ausbezahlt.
Bis wann kann ich das eingereichte Projekt umsetzen?
Um die Fördergelder zu erhalten, müssen Sie den Umsetzungsbericht inklusive aller Schlussrechnungen bis zum 31. Mai 2030 einreichen. Das Projekt muss also davor abgeschlossen sein.
Was passiert, wenn ich das Projekt doch nicht umsetze oder abbreche, obwohl das Gesuch bewilligt wurde?
Die Fördergelder werden erst nach erfolgreicher Umsetzung ausbezahlt, daher hat ein Abbruch für Sie keine Auswirkungen. Wir bitten Sie aber, uns den Abbruch zu melden, damit wir die für Sie reservierten Fördergelder anderweitig vergeben können.
Bis wann kann ich ein Gesuch einreichen?
Sie können Ihr Gesuch bis spätestens 31. Dezember 2027 einreichen. Eingereichte Gesuche werden so lange berücksichtigt, bis die Fördermittel ausgeschöpft sind.
Wie schnell erfahre ich, ob mein Gesuch bewilligt wurde?
Sie erhalten nach ca. 15 Arbeitstagen eine Rückmeldung per E-Mail.
Kann ich ein Baugesuch oder ein Gesuch für das Eidgenössische Starkstrominspektorat (ESTI) vor dem Fördergesuch einreichen?
Ja. Sie können sowohl ein Baugesuch als auch das ESTI-Gesuch vor dem Fördergesuch einreichen.
Kann ich für mein Unternehmen mehrere Gesuche einreichen?
Ja. Sie können für Ihr Unternehmen mehrere Gesuche einreichen. Falls Sie mehrere Ausbauetappen oder eine Ladeinfrastruktur an mehreren Standorten planen, müssen Sie sogar mehrere Gesuche einreichen. Einzelne Komponenten, die bei den verschiedenen Schritten der Umsetzung eine Rolle spielen, können dabei nur einmal angegeben werden.
Mein Gesuch wurde abgelehnt. Kann ich es anpassen und noch einmal einreichen?
Ja, das ist möglich.
Kann ich mit der Umsetzung der Ladeinfrastruktur bereits vor der Bewilligung des Gesuchs anfangen?
Nein. Für die Berechnung der Fördermittel werden nur Kosten angerechnet, die nach der Bewilligung angefallen sind. Als ausschlaggebendes Datum zählt der Zeitpunkt, am dem Sie sich massgeblich gegenüber Dritten finanziell verpflichten, z. B. das Datum der Kaufverträge für die einzelnen Komponenten. Projektbezogene Aktivitäten, die keine finanzielle Verpflichtung mit sich bringen, wie Baubewilligungsverfahren oder Planungen, können Sie vorab durchführen, allerdings ohne Anrecht auf Erstattung der Kosten.
Welche Kosten sind ausschlaggebend, wenn sich die geschätzten Kosten von den effektiven Kosten unterscheiden?
Die geschätzten Kosten geben ein Kostendach für die Berechnung der Fördermittel vor. Die Auszahlung der Fördermittel beruht aber auf den effektiven Kosten. Somit kann die Fördersumme geringer ausfallen, wenn die effektiven Kosten niedriger sind als die geschätzten Kosten. Sollten die effektiven Kosten höher sein als die geschätzten Kosten, bezieht sich die Fördersumme weiterhin auf die geschätzten Kosten und übersteigt das Kostendach nicht.
Wie definiert das Programm in charge die gesamt installierte Ladeleistung?
Als gesamte installierte Ladeleistung gilt die maximale Ladeleistung, die nach dem Umsetzen des Netzanschlusses, der Zuleitung oder der Ladeeinrichtung über alle realisierten Ladepunkte während sechs Stunden geladen werden kann. Die Ladeleistung wird somit – je nach System – durch den Netzanschluss, den Hauptverteiler, den Gleichrichter oder den Stecker begrenzt. Weitere Lasten wie Beleuchtung oder Wärmepumpe können bei der Angabe als Vereinfachung vernachlässigt werden.
Beispiel:
Leistung Hauptverteilung Gebäude: 1’000 kW
Leistung Unterverteilung Ladestationen: 500 kW
Installierte Ladestationen: 10×100 kW
Die gesamte Ladeleistung, die gleichzeitig geladen werden kann, beträgt 500 kW (massgebend ist die Zwischenverteilung).
Wie ist ein KMU, also ein kleines und mittleres Unternehmen definiert?
Als kleines und mittleres Unternehmen KMU gilt ein Unternehmen mit höchstens 249 Beschäftigten. Jedes KMU ist eine juristische Person mit einer eigenen Unternehmens-Identifikationsnummer (UID). Die Anzahl Beschäftigte entspricht der Anzahl AHV-pflichtiger Löhne (mind. CHF 2’300 jährlich). Teilzeitangestellte zählen auch als Beschäftigte.
Sind Ladestationen für Reisecars oder andere Fahrzeuge förderberechtigt?
Nein. Förderberechtigt sind nur Ladestationen für Schwerfahrzeuge für den Gütertransport. Unter die Kategorie Güter fallen auch Tiere, Abfälle, Maschinen und ähnliche Objekte.
Unser Unternehmen ist zu 100% im Besitz einer Firma, die die Teilnahmebedingungen nicht erfüllt. Kann ich dennoch ein Gesuch einreichen?
Ja, wenn es sich um rechtlich eigenständige Unternehmen handelt. Das Unternehmen muss eine eigene UID haben.
Falls die LKW eines Drittunternehmen ersetzt werden, muss dieses Unternehmen die Teilnahmebedingungen auch erfüllen?
Nein. Es ist ausreichend, wenn das Unternehmen, welches das Gesuch einreicht, die Teilnahmebedingungen erfüllt.
Darf ich die Ladeinfrastruktur auf einem Grundstück von Dritten umsetzen?
Ja. Bitte legen Sie in diesem Fall die Zustimmung aller Grundbesitzenden bei (siehe Vorlage Deklaration Grundeigentümer:in)
Unser Unternehmen besitzt keine eigenen Fahrzeuge. Kann ich dennoch ein Gesuch einreichen?
Ja. Ausschlaggebend ist, dass das Gesuch im direkten Zusammenhang mit dem Ersatz von Diesel-LKW durch E-LKW ist. Die Diesel-LKW können auch bei Dritten ersetzt werden, solange der Ersatz nur durch die beantragte Ladeinfrastruktur möglich ist. Der Ersatz der Fahrzeuge kann aber nur bei einem Gesuch geltend gemacht werden. Zusätzlich muss bei diesem Gesuch die Deklaration Fahrzeugbesitzer:in beigelegt werden.
Kann unser Unternehmen auch ein Gesuch für eine gemietete Ladeinfrastruktur (Contracting) einreichen?
Nein. Das Unternehmen, welches das Gesuch einreicht, muss im Besitz der Ladeinfrastruktur sein und diese finanzieren.
Kann ich auch ein Gesuch für die Umsetzung einer Ladeinfrastruktur im Ausland einreichen?
Nein. Förderberechtigt sind nur Projekte in der Schweiz.
Dürfen Tochter- und Muttergesellschaft unabhängig voneinander ein Gesuch einreichen?
Ja, wenn es sich dabei um rechtlich eigenständige Unternehmen handelt (eigene UID). Eine Doppelfinanzierung derselben Massnahme ist jedoch ausgeschlossen.
Was bedeutet das, dass die Ladestationen halböffentlich sein müssen?
Die geförderte Ladeinfrastruktur muss in direktem Zusammenhang mit dem Ersatz von E-LKW stehen. Benutzt werden darf die Ladeinfrastruktur aber sowohl von eigenen Fahrzeugen als auch von berechtigten Dritten. Halböffentlich bedeutet also, dass die Ladinfrastruktur durch einen geschlossen Nutzerkreis verwendet werden kann.
Ist mein Unternehmen förderberechtigt, wenn es 1 GWh Strom verbraucht, dafür aber keine Wärme?
Nein. Es sind nur Unternehmen förderberechtigt, die einen jährlichen Energieverbrauch von maximal 5 GWh für Wärme und 500 MWh für Strom haben. Sobald der Verbrauch für Wärme oder der für Strom höher ausfällt, ist das Unternehmen nicht förderberechtigt.
Gilt der maximale Energieverbrauch von 500 MWh zum Zeitpunkt des Gesuchs oder des Betriebs?
Es gilt die letzte jährliche Stromrechnung, die Sie vor dem 1. November 2025 erhalten haben. Alternativ können Sie den Mittelwert der letzten beiden Stromrechnungen vor dem 1. November 2025 einreichen. Dadurch fallen kürzlich beschaffte E-LKW weniger stark ins Gewicht.
Was ist für den Stromverbrauch massgebend, wenn mein Unternehmen mehrere Standorte oder Stromzähler hat?
Der Stromverbrauch wird auf Ebene Unternehmen bzw. UID gerechnet, als Summer aller Zähler.
Ich habe eine PV-Anlage. Zählt der Eigenverbrauch als Stromverbrauch?
Nein. Eigenverbrauch aus dem Strom der PV-Anlage zählt nicht zum jährlichen Stromverbrauch dazu. Zum Stromverbrauch zählt nur der Strombezug aus dem Verteilnetz.
Muss ich den Stromverbrauch meiner Mietenden berücksichtigen?
Nein. Massgebend ist der Stromverbrauch auf Ebene Unternehmen, sprich per UID.
Unser Unternehmen bezieht Atomstrom. Gilt dies als «nicht-fossiler» Strom?
Ja. Strom aus dem Atomkraftwerk gilt als «nicht-fossil».
Meine Lösung ist innovativ, deckt aber zwei Bereiche jeweils nur teilweise ab. Was gilt?
Zwei teilweise abgedeckte Bereiche gelten als ein erfüllter Bereich.
Kann dieselbe Massnahme oder technische Lösung für zwei Bereiche angerechnet werden?
Nein. Zum Beispiel kann die innovative Lösung «Energierückgewinnung» entweder für die Erweiterung der Systemgrenze oder für den Bereich Neuartigkeit berücksichtigt werden, nicht aber für beide.
Kann ich den Innovationsbonus für dieselbe Massnahme in den verschiedenen Ausbauetappen bekommen?
Ja. Aber nur, wenn der Innovationscharakter auch auf die Ladeinfrastruktur in diesen Ausbauetappen erweitert wird. Ein Beispiel: Die Massnahme «dynamische Ladetarife» wird sowohl an den Ladestationen der ersten Ausbauetappe als auch an den Ladestationen der zweiten Etappe angewendet. Für jedes Gesuch müssen Sie den Antrag auf den Innovationsbonus nochmals begründen. Die Begründung darf identisch sein.
Ist ihre Frage nicht dabei? Schreiben Sie uns - wir helfen Ihnen gerne weiter.